Schiene & Kombinierter Verkehr
Was das Netz können muss
Die TEN-T-Verordnung (EU) 2024/1679 legt für Güterverkehrsstrecken konkrete Leistungswerte fest.
| Netz und Frist | Anforderung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erweitertes Kernnetz, 31.12.2040 | 740-m-Güterzüge ohne Sondergenehmigung; zweigleisig mind. eine Trasse je zwei Stunden und Richtung und 24 je Tag, eingleisig eine je drei Stunden und 12 je Tag | Art. 16 Abs. 2 |
| Erweitertes Kernnetz, 31.12.2040 | Auf Abschnitten zwischen Terminal und Knoten bzw. Grenze über 75 % der Länge mindestens 100 km/h | Art. 16 Abs. 2 c |
| Gesamtnetz, 31.12.2050 | vollständig elektrifiziert, 22,5 t Achslast, 740-m-Züge | Art. 15 Abs. 2 |
| Kern / erweitert / gesamt, 2030 / 2040 / 2050 | Bemühen um zwei Trassen pro Stunde und Richtung für 740-m-Züge auf zweigleisigen Strecken | Art. 19 Abs. 2 |
Warum der Kombinierte Verkehr im Mittelpunkt steht
Etwa die Hälfte der Tonnenkilometer des europäischen Schienengüterverkehrs ist intermodal, Tendenz steigend. Die EU will den Anteil der Schiene am Güterverkehr verdoppeln. Dafür soll der Hauptteil der Beförderung auf der Schiene laufen und nur die erste und letzte Meile auf der Straße.
Die Infrastruktur soll Güterzüge mit 4 m hohen Standard-Sattelaufliegern tragen können, die mindestens 27 cm über Schienenoberkante verladen sind; 33 cm sollen gefördert werden (Erwägungsgrund 48).
Was das heißt: Die Verordnung beschreibt das Netz, aber nicht die Wagen und Ladeeinheiten. Ohne Taschenwagen und kranbare Auflieger bleibt das neue Profil ungenutzt.
Grenzen und Terminals
- Höchstens 25 Minuten durchschnittliche Aufenthaltszeit grenzüberschreitender Güterzüge je Grenzabschnitt (Art. 19 Abs. 1 a).
- Mindestens 75 % der grenzüberschreitenden Güterzüge pünktlich oder mit höchstens 30 Minuten infrastrukturbedingter Verspätung (Art. 19 Abs. 1 b).
- Bis 19. Juli 2027 Markt- und Zukunftsanalyse der multimodalen Güterterminals in jedem Mitgliedstaat (Art. 36 Abs. 3).
- Neun Europäische Verkehrskorridore, darunter Nordsee–Rhein–Mittelmeer, Skandinavien–Mittelmeer und Rhein–Donau (Art. 11).
- Resilienz: Vorhaben sollen gegen Klimawandel, Naturgefahren, hybride Bedrohungen und Cyberangriffe widerstandsfähiger werden (Art. 46).