500 Milliarden für die Infrastruktur. Und was fährt darauf?

Das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert bis zu 500 Mrd. € zusätzliche Investitionen. Bewilligt werden muss bis Ende 2036.

Was das heißt: Gebaut wird an Strecken, Knoten und Terminals. Fahrzeuge und Ladeeinheiten nennt das Gesetz nicht. Dieses Portal ordnet beides ein – das Netz und das, was darauf rollt.

Elektrifizierte Strecke mit Güterzug aus Lok, Container- und Taschenwagen

Die Zahlen des Sondervermögens

500 Mrd. €Kreditermächtigung und Investitionsrahmen (SVIKG §§ 2, 6)
100 Mrd. €für Länder und Kommunen (SVIKG § 3, LuKIFG § 1)
100 Mrd. €an den Klima- und Transformationsfonds, 10 Tranchen bis 2034 (§ 4 Abs. 2)
31.12.2036letzter Bewilligungstag (SVIKG § 11, LuKIFG § 4)
50.000 €Mindestvolumen je Maßnahme bei Ländern und Kommunen (LuKIFG § 3 Abs. 5)
22,0 Mrd. €aus dem Sondervermögen 2026 für Verkehr (Wirtschaftsplan 2026)

Europas Fahrplan für das Netz

JahrWas fertig sein muss
2027Markt- und Zukunftsanalyse der multimodalen Güterterminals (bis 19. Juli)
2030Kernnetz
2040erweitertes Kernnetz, 740-m-Güterzüge ohne Sondergenehmigung, Profil für 4 m hohe Sattelauflieger
2050Gesamtnetz: vollständig elektrifiziert, 22,5 t Achslast, 740-m-Züge

Schiene und Kombinierter Verkehr im Detail →

Was auf dem Netz fährt

Etwa die Hälfte der Tonnenkilometer im europäischen Schienengüterverkehr ist intermodal. Das Netz wird für diese Assets ausgelegt:

Lokomotiven

Mehrsystemloks wie die Vectron MS fahren unter vier Stromsystemen und damit über Landesgrenzen.

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Tragwagen

Sgns, Sggrss und Taschenwagen wie der T3000e tragen Container, Wechselbrücken und Sattelauflieger.

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Ladeeinheiten

Container und Wechselbrücken wechseln zwischen Straße, Schiene und Schiff, ohne dass die Ladung angefasst wird.

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Häufige Fragen

Wie viel Geld steht für Verkehrsinfrastruktur bereit?

Das SVIKG nennt keinen festen Betrag je Bereich. Es finanziert bis zu 500 Mrd. € in neun Bereichen des Bundes, darunter Verkehrsinfrastruktur, plus 100 Mrd. € für die Länder und 100 Mrd. € für den Klima- und Transformationsfonds.

Bis wann muss das Geld bewilligt sein?

Bis 31. Dezember 2036 (SVIKG § 11 Abs. 1). Bei Ländern und Kommunen sind Maßnahmen dann bis Ende 2042 förderfähig, Auszahlungen sind bis Ende 2043 möglich (LuKIFG §§ 4, 7).

Können Private gefördert werden?

Bei Ländern und Kommunen erfolgt die Förderung trägerneutral. Sie ist auch zulässig, wenn sich die Verwaltung im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit eines Privaten bedient (LuKIFG § 3 Abs. 2 und 3).

Welche Projekte sind ausgeschlossen?

Bei Ländern und Kommunen Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden, und Maßnahmen unter 50.000 € (LuKIFG §§ 3, 4).

Wie wird kontrolliert?

Für Bundesmaßnahmen sind Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Erfolgskontrollen vorgeschrieben, begleitend nach vier und acht Jahren und abschließend nach Laufzeitende (SVIKG § 10).

Was verlangt die EU von der Schiene?

Bis Ende 2040 sollen im erweiterten Kernnetz 740-m-Güterzüge ohne Sondergenehmigung fahren, bis Ende 2050 soll das Gesamtnetz vollständig elektrifiziert sein und 22,5 t Achslast zulassen (Verordnung (EU) 2024/1679).

Finanziert das Sondervermögen auch Fahrzeuge?

SVIKG und LuKIFG nennen keine Fahrzeuge. Der Wirtschaftsplan 2026 enthält aber einen ERTMS-Titel über 2,45 Mrd. € für die „Ausrüstung der deutschen Infrastruktur und von rollendem Material (Züge, Waggons)“ mit dem Zugsicherungssystem.

Wie viele Korridore werden bis 2031 generalsaniert?

13 statt bisher 21. Gestrichen wird keiner, die übrigen werden verschoben; die Reihung ab 2032 folgt im kommenden Jahr (BMV, 09.10.2026).