Mittel & Förderung

Neun Bereiche des Bundes

Das SVIKG finanziert zusätzliche Investitionen des Bundes in diesen Bereichen (§ 4 Abs. 1):

  1. Zivil- und Bevölkerungsschutz
  2. Verkehrsinfrastruktur
  3. Krankenhausinfrastruktur
  4. Energieinfrastruktur
  5. Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur
  6. Forschung und Entwicklung
  7. Digitalisierung
  8. Bauen und Wohnen
  9. Sport

Zusätzlich sind die Investitionen nur, wenn der Bundeshaushalt selbst mehr als 10 % seiner Ausgaben für Investitionen veranschlagt (§ 4 Abs. 3). Jede neue Bundesmaßnahme braucht eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und eine Erfolgskontrolle (§ 10).

100 Milliarden für Länder und Kommunen

Das LuKIFG regelt, wofür die Länder ihren Anteil einsetzen dürfen.

  • Förderbereiche: u. a. Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhaus-, Energie- und Wärme-, Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Digitalisierung (§ 3 Abs. 1).
  • Trägerneutral und auch dann zulässig, wenn sich die Verwaltung im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit eines Privaten bedient (§ 3 Abs. 2 und 3).
  • Mindestens 50.000 € Investitionsvolumen je Maßnahme (§ 3 Abs. 5).
  • Nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen (§ 4 Abs. 1); bewilligt bis 31. Dezember 2036, förderfähig bis 31. Dezember 2042 (§ 4 Abs. 2).
  • Ein Drittel der Mittel jedes Landes soll bis Ende 2029 durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein (§ 4 Abs. 2).

Verteilung nach LuKIFG § 2 Abs. 1

LandAnteil (%)
Baden-Württemberg13,14980
Bayern15,70230
Berlin5,21980
Brandenburg2,99920
Bremen0,94085
Hamburg2,65860
Hessen7,43735
Mecklenburg-Vorpommern1,92510
Niedersachsen9,42410
Nordrhein-Westfalen21,09560
Rheinland-Pfalz4,84570
Saarland1,17910
Sachsen4,83800
Sachsen-Anhalt2,61390
Schleswig-Holstein3,43080
Thüringen2,53980